Satzung
Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Schachfreunde Wedel“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Sitz des Vereins ist Wedel.
§ 2 Zweck und Ziel
I. Ziel des Vereins ist die Förderung des Schachsports, insbesondere durch Organisation von Möglichkeiten zum gemeinsamen Schachspiel, durch Teilnahme an und Ausrichten von Turnieren sowie durch Kontaktpflege zu anderen Schachvereinen.
II. Der Verein verfolgt ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 52 II Nr.21 Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
III. Der Verein ist den Zielen der freiheitlichen und demokratischen Grundordnung verbunden. Mitglieder sind unter gleichen sachlichen Umständen gleich zu behandeln. Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen oder seiner sexuellen Orientierung benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
I. Mitglied kann jede natürliche Person werden welche sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt.
II. Die Mitglieder haben das Recht, sich an allen Veranstaltungen des Vereins zu
beteiligen und durch die Teilnahme an Versammlungen die Geschicke des Vereins
zu bestimmen. Sie haben das Recht, das aktive und das passive Wahlrecht
auszuüben.
III. Die Mitgliedschaft erfolgt nach schriftlichem Aufnahmeantrag an den Vorstand. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag in freiem Ermessen. Mit Genehmigung des Aufnahmeantrages ist der Eintritt erfolgt. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Antragsteller bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Überprüfung der Ablehnung beantragen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme dann mit einfacher Mehrheit.
IV. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Im Fall des Austritts endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Austritt erfolgt. Der Austritt hat durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
V. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein oder ihr Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit. Dem betroffenen Mitglied ist in der Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
VI. Entrichtet das Mitglied für zwei aufeinanderfolgende Jahre keine Beiträge endet seine Mitgliedschaft mit dem Ablauf des zweiten Kalenderjahres der fehlenden Beitragszahlung.
VII. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
I. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
II. Die Beiträge können in mehrere Gruppen gestaffelt werden. Insbesondere können ermäßigte Beiträge für Auszubildende, Studenten, erwachsene Familienangehörige sowie Fördermitglieder festgelegt werden.
III. Der Vorstand hat in begründeten Einzelfällen die Berechtigung, für einzelne Mitglieder die Beiträge um bis zu 50% abzusenken, insbesondere wenn dem betroffenen Mitglied die Mitgliedschaft auf Grund wirtschaftlicher Schwierigkeiten sonst nicht möglich wäre. Die Absenkung ist laufend, mindestens ein Mal pro Jahr, zu überprüfen.
IV. Der Beitrag ist eine Bringschuld.
V. Bei unterjährigem Beitritt hat das Neumitglied bei Beitritt in der ersten Jahreshälfte den vollen Mitgliedsbeitrag, bei Beitritt in der zweiten Jahreshälfte den halben Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
§ 5 Der Vorstand
I. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) 1. Vorsitzender,
b) 2. Vorsitzender,
c) Kassenwart,
d) Schriftführer,
e) Turnierleiter,
f) Jugendwart.
II. Die Position des Jugendwartes kann unbesetzt bleiben wenn keine Jugendlichen im Verein Mitglied sind.
III. Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.
IV. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Außenverhältnis vertreten jeweils der erste oder der zweite Vorsitzende den Verein zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied.
V. Der Vorstand kann einem einzelnen Vorstandsmitglied Einzelvertretungsbefugnis für einzelne Geschäfte oder konkret bestimmte Geschäftsbereiche erteilen. Insbesondere kann dem Kassenwart für gewöhnliche Bankgeschäfte, insbesondere Überweisungen, Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden. Die Erteilung erfolgt durch schriftliche Vollmacht, aus welcher der Umfang der Bevollmächtigung ersichtlich sein muss und die von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
VI. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend
sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
VII. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand zur Neubesetzung ein Vereinsmitglied kommissarisch einsetzen. Eine Bestätigung der Bestellung durch die Mitgliederversammlung muss spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung erfolgen.
VIII. Von jedem Vorstandsmitglied können bis zu zwei Funktionen ausgeübt werden. Der 1. Vorsitzende kann nicht gleichzeitig Kassenwart sein.
IX. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
§ 6 Mitgliederversammlung
I. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
II. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr in der Regel im ersten Halbjahr statt. Die Einladung erfolgt in Textform mindestens 2 Wochen vorher.
III. Der Einladung ist regelmäßig eine Tagesordnung beizufügen. Jedes Mitglied hat das Recht eigene Anträge zur Tagesordnung zu stellen. In diesem Fall hat der Vorstand die Vorschläge spätestens fünf Tage vor Mitgliederversammlung in Textform bekannt zu machen, wenn die Vorschläge spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen.
IV. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Vorstandsbeschluss oder auf Verlangen von mindestens 25% der Mitglieder einzuberufen.
V. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes auf 2 Jahre,
b) Abwahl des Vorstandes,
c) Genehmigung des Kassenberichts,
d) Wahl der Revisoren,
e) Entlastung des Vorstandes,
f) Festsetzung der Beiträge,
g) Entscheidung über Anträge und Auflösung des Vereins.
VI. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, in dem insbesondere der genaue Wortlaut von Beschlüssen sowie das diesbezügliche Abstimmungsergebnis aufgezeichnet wird. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen. Die Versammlungsleitung wird regelmäßig vom aktuellen Vorstandsvorsitzenden ausgeübt, die Protokollführung regelmäßig vom aktuellen Schriftführer. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit andere Personen mit der Durchführung dieser Aufgaben beauftragen.
VII. Die Mitgliederversammlung ist mit 25% der Mitglieder beschlussfähig.
VIII. Stimmberechtigt auf der Mitgliederversammlung sind alle volljährigen Mitglieder.
IX. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen. Eine geheime Abstimmung ist zulässig, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt.
X. Zur Wahl eines Vorstandsmitgliedes ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Kann nach dieser Bestimmung ein Vorstandsamt in zwei Wahlgängen nicht bestimmt werden so entscheidet im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit entsprechend Absatz IX.
XI. Eine Blockwahl des Vorstandes ist zulässig, wenn kein Mitglied auf der Mitgliederversammlung dem Antrag auf Blockwahl widerspricht.
XII. Für folgende Beschlussgegenstände ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig:
a) Satzungsänderung,
b) Ausschluss eines Mitgliedes,
c) Beschluss über die Vereinigung mit einem anderen Schachverein,
d) Auflösung des Vereins.
§ 7 Revisoren
Zur Prüfung der Geschäftsvorgänge werden von der Mitgliederversammlung zwei Revisoren auf 2 Jahre gewählt. Die Inhaber dieser Funktionen dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Die Aufgaben der Revisoren sind
a) Bücher und Belege vor der Mitgliederversammlung auf Richtigkeit prüfen,
b) der Mitgliederversammlung über ihre Feststellungen berichten,
c) Entlastung des Vorstandes beantragen.
Die Revisoren sind an keine sonstigen Vereinbarungen gebunden und in ihren Entscheidungen vollkommen frei.
§ 8 Datenschutz
Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der Datenschutzgrundverordnung zwecks Verwaltung und Abrechnung sowie der Durchführung von Turnieren und Mannschaftskämpfen. Eine Weitergabe an Dritte findet nur statt, soweit es zur Durchführung von Turnieren und Mannschaftskämpfen oder sonst zur Durchführung der in § 2 Absatz 1 genannten Zwecke notwendig ist, des Weiteren soweit eine gesetzliche Verpflichtung zur Weitergabe besteht. Ein Verkauf der Daten sowie Direktwerbung auf Grundlage der Daten ist ausgeschlossen. Das Mitglied hat das Recht der Verarbeitung der Daten zu widersprechen, wenn die Daten zum Zweck einer Aufgabe im öffentlichen Interesse erhoben wurden (Art.6 Absatz 1e) DSGVO) oder soweit Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten des Mitgliedes am Schutz der personenbezogenen Daten die berechtigten Interessen des Vereins (Art.6 Absatz 1f) DSGVO) an der Verarbeitung überwiegen. Das Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das Recht zur Auskunft über die Erhebung und Verarbeitung seiner personenbezogener Daten (Art.15 DSGVO, § 34 BDSG), auf Berichtigung der Daten (Art.16 DSGVO), auf Löschung der Daten (Art.17 DSGVO, § 35 BDSG), auf Einschränkung der Verarbeitung (Art.18 DSGVO) sowie auf Übertragung der Daten (Art.20 DSGVO). Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist der Vorstand. Öffentliche Stelle zu einer möglichen Beschwerde des Mitglieds über Verletzungen der Bestimmungen des Datenschutzes ist der Datenschutzbeauftragte des Landes.
§ 9 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 10 Auflösung
I. Die Auflösung des Vereins erfolgt außer in den gesetzlich sonst geregelten Fällen durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
II. Im Auflösungsbeschluss ist das Vereinsvermögen einem Verein oder einer Organisation zuzuwenden, welche Ziele gemäß § 2 dieser Satzung verfolgt, insbesondere im Sinne der Abgabenordnung steuerbegünstigte Zwecke verfolgt. In gleicher Weise ist das Vereinsvermögen einer in Satz 1 benannten Organisation zuzuwenden wenn die steuerbegünstigten Zwecke wegfallen.
III. Die Durchführung der Auflösung erfolgt durch den Vorstand.
1. Ursprungssatzung vom 19.06.2018
eingetragen Amtsgericht Pinneberg 08.01.2019 unter VR 2143 PI
2. Geändert durch HV vom 16.10.2018:
a) § 6 VI eingefügt,
b) aus § 6 VI wird § 6 VII, das Wort „stimmberechtigt“ in § 6 VII (neu) gestrichen,
c) aus § 6 VII wird § 6 VIII, aus § 6 VIII wird § 6 IX, aus § 6 IX wird § 6 X, Bezugnahme in
§ 6 X (neu) auf vorherigen § wird angepasst,
d) § 6 XI eingefügt,
e) aus § 6 X wird § 6 XII,
f) § 8 eingefügt,
g) § 8 wird § 9, § 9 wird § 10.
eingetragen Amtsgericht Pinneberg 08.01.2019
3. Geändert durch HV vom 14.05.2019
§ 10 II Satz 2 eingefügt.
eingetragen Amtsgericht Pinneberg 04.07.2019